Tools:
Update via:
Änderung § 16 Fleischgesetz vom 25.01.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. FleischGÄndG am 25. Januar 2019 und Änderungshistorie des FleischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 eine Klassifizierung vornimmt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt, |
2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. | |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8178/al69377-0.htm