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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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Titel 4 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn
Titel 4 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn zulassen.
§ 21 Auswahlverfahren
(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
(2) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann bestimmen, dass von einem Auswahlverfahren abgesehen und über die Eignung für den Aufstieg für besondere Verwendungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen entschieden wird.
§ 22 Einführung
(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst eine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben Wochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.
§ 23 Feststellungsverfahren
(1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zuständige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/818/b2212.htm