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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (InVeKoSDGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 DirektZahlVerpflG § 1, § 2, § 4, § 5

Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) wird wie folgt geändert:

1.
In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort „Direktzahlungen" die Wörter „und sonstige Stützungsregelungen" eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie

1.
die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlungen)

a)
an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),

b)
an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie

c)
an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

binden,

2.
die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,

3.
die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Dieses Gesetz ist" die Wörter „hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Direktzahlungen" die Wörter „oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,".

b)
In Absatz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Direktzahlungen" die Wörter „oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden

aa)
in Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a" und

bb)
in Nummer 2 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b"

ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind."

b)
In Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Direktzahlungen" die Wörter „oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.

5.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InVeKoSDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSDGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Eingangsformel BetrPrämDurchfVuaÄndV
... vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 588
Bekanntmachung DirektZahlVerpflGNB
... Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), 2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738), 3. den am 20. Juni 2009 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1284
Artikel 1 DirektZahlVerpflGuaÄndG Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
... vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum ...