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Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (InVeKoSDGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3.
- der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden
- aa)
- im einleitenden Satzteil nach den Wörtern anderen Prämienbehörden" die Wörter oder anderen Fachüberwachungsbehörden" eingefügt und
- bb)
- in Nummer 3 nach den Wörtern Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Wörter oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Wörter oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" angefügt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter Die Prämienbehörden" durch die Wörter Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden" ersetzt.
- 3.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,".
Artikel 2
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 DirektZahlVerpflG § 1, § 2, § 4, § 5
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort Direktzahlungen" die Wörter und sonstige Stützungsregelungen" eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- 3.
- der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
- 1.
- die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlungen)
- a)
- an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),
- b)
- an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie
- c)
- an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
- 2.
- die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,
- 3.
- die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen."
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern Dieses Gesetz ist" die Wörter hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte" eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort Direktzahlungen" die Wörter oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,".
- b)
- In Absatz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort Direktzahlungen" die Wörter oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind." - b)
- In Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort Direktzahlungen" die Wörter oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- 5.
- § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,".
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2008.
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