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Änderung § 8 ZimMstrV vom 01.01.2012

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§ 8 ZimMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 ZimMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 37 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Bautechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Zimmerer- und Holzbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Holzkonstruktionen unter Berücksichtigung bauphysikalischer, konstruktiver und statischer Anforderungen entwerfen, planen, berechnen und bewerten,

b) Anschlüsse, Knotenpunkte und Verankerungen im Holzbau planen, berechnen und bemessen,

c) Dachdeckungen und Instandsetzungen mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, berechnen und bewerten,

d) Holztreppen entwerfen, planen und berechnen,

e) Konstruktionsgrundlagen von Vorgewerken, insbesondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbaus, des Stahlbaus sowie des Akustik- und Trockenbaus beurteilen und bewerten sowie ihre Eignung für Holzkonstruktionen überprüfen,

f) Bauteile und Bauwerke unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und technischer Normen des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes berechnen und bewerten, Lösungen erarbeiten und begründen,

g) Konstruktionen hinsichtlich der Luftdichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen, Messverfahren auswählen und Auswahl begründen,

h) Einbau vorgefertigter Bauteile und Elemente sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Wände planen;

2. Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition und Baustoffe

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Maßnahmen der Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition zu planen, zu organisieren und zu beurteilen sowie Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

b) Probleme der Wareneingangskontrolle, der Lagerung, des Transports, der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Entsorgung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

c) Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

d) chemische Holzschutzmaßnahmen planen und bewerten sowie die Möglichkeiten der Holztrocknung darstellen und ihre Bedeutung begründen,

e) konstruktive Holzschutzmaßnahmen an Bauteilen und Baukonstruktionen planen und beurteilen,

f) baustellen- und logistikbezogene Mengen- und Materialberechnungen erstellen,

g) Einsatz von Arbeits-, Schutz- und Lehrgerüsten sowie Betonschalungen planen und bewerten,

h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, der Lage- und Höhenmessungen sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden; Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und bei Serviceleistungen beurteilen,

e) baurechtliche Vorgaben der Genehmigungsbehörde auswerten und bei der Auftragsabwicklung berücksichtigen,

f) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Montageanweisungen, Baustellenberichte sowie Abnahmeprotokolle erstellen, bewerten und korrigieren,

g) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten sowie von Arbeits- und Schutzgerüsten bestimmen und begründen,

h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,

i) Leistungen ermitteln und erfassen, Vor- und Nachkalkulation sowie Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen durchführen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebsausstattung sowie betriebliche Produktions-, Fertigungs- und Logistikprozesse planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.