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Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung (EGBlauzBekDVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 EGBlauzBekDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/ EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1.
des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2.
des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1.
in eine

a)
Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b)
Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2.
im Falle

a)
der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b)
der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.

3.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1.
die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2.
eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder".

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.

6.
Die Anlage wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 GeflPestV § 1, § 7, § 8, § 13, § 27, § 30, § 55, § 56, § 63

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter „des Subtyps H5N1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort „Regenpfeiferartige" das Wort „, Lappentaucherartige" eingefügt.

2.
In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Influenza" die Wörter „der Subtypen H5 und H7" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Influenza" die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 3" ersetzt.

5.
In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt.

6.
In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

7.
In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Sperrgebiet" durch das Wort „Sperrbezirk" ersetzt.

8.
In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.

9.
In § 63 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Viehverkehrsverordnung


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 ViehVerkV § 37

In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe „1. Januar 2008" durch die Angabe „1. Januar 2010" ersetzt.


Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.