Tools:
Update via:
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung (EGBlauzBekDVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 EGBlauzBekDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/ EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen
- 1.
- des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
- 2.
- des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
- 1.
- in eine
- a)
- Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- b)
- Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
- 2.
- im Falle
- a)
- der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- b)
- der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem
- 1.
- die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
- 2.
- eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder".
- dd)
- Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.
- 6.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 GeflPestV § 1, § 7, § 8, § 13, § 27, § 30, § 55, § 56, § 63
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter , im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter des Subtyps H5N1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort Regenpfeiferartige" das Wort , Lappentaucherartige" eingefügt.
- 2.
- In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." - 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Influenza" die Wörter der Subtypen H5 und H7" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort Influenza" die Wörter der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- 5.
- In § 27 Abs. 3 wird die Angabe § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt.
- 6.
- In § 30 Abs. 4 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.
- 7.
- In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort Sperrgebiet" durch das Wort Sperrbezirk" ersetzt.
- 8.
- In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- 9.
- In § 63 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Viehverkehrsverordnung
In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe 1. Januar 2008" durch die Angabe 1. Januar 2010" ersetzt.
Artikel 4 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2008.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8189/index.htm