1Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesverkehrsbehörden bestimmten Ortsmittelpunkte gelten als auf Grund des
§ 2 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bestimmt.
2Sie sind neu zu bestimmen, wenn sie nicht mit
§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vereinbar sind.