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Viertes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (4. GüKGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.08.1961 BGBl. I S. 1157
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 9241-1-1 Güterbeförderung

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1





Artikel 2



1Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesverkehrsbehörden bestimmten Ortsmittelpunkte gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bestimmt. 2Sie sind neu zu bestimmen, wenn sie nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vereinbar sind.


Artikel 3



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin.


Artikel 4



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Bundespräsident

Lübke

Für den Bundeskanzler

Der Bundesminister für Verkehr

Seebohm

Der Bundesminister für Verkehr

Seebohm