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Änderung § 5 BSEUntersV vom 27.10.2011

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§ 5 BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 5 BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.04.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch


(Text alte Fassung)

(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.

(Text neue Fassung)

(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.

(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.04.2015) 
 

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