Tools:
Update via:
Änderung § 3 BSEUntersV vom 27.06.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BSEUntersVNB am 27. Juni 2006 und Änderungshistorie der BSEUntersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BSEUntersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung | § 3 BSEUntersV n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2011 geltenden Fassung durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Betriebseigene Kontrollen | |
Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals. | |
(Text alte Fassung) 2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. 3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten. | (Text neue Fassung) 2. Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. 3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/82/al0-945.htm