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Synopse aller Änderungen der BSEUntersV am 27.06.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2006 durch Artikel 1 der FleischhRuViehVerkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSEUntersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.06.2006 BGBl. I 1333
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchführung von BSE-Tests


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen. Bei der Feststellung des Alters nach Satz 2 gilt Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Betriebseigene Kontrollen


Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.



2. Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen.



(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften anzuordnen.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit

1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird,

2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,

3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,

4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und

5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein können,

nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind.

(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle

1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
der Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewonnen wurde,

2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere
und des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder

zu
führen.



(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.

(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.