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Synopse aller Änderungen der BSEUntersV am 04.03.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2010 durch Artikel 1 der BSEUntersVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSEUntersV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BSEUntersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2010 geltenden Fassung | BSEUntersV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2010 BGBl. I S. 190 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchführung von BSE-Tests § 2 Probenahme § 3 Betriebseigene Kontrollen § 4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE § 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch § 6 Ordnungswidrigkeiten § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 1 Absatz 1a) |
§ 1 Durchführung von BSE-Tests | |
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung. | |
(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen. | (1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen. |
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird. | |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 1 Absatz 1a) |
Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Slowenien Spanien Vereinigtes Königreich |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/82/v165859-2010-03-04.htm