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Änderung Artikel 62a Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 01.04.2008

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Artikel 62a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
Artikel 62a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1715
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 62a Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis Z.'

(Text neue Fassung)

„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis Ż.'

 

 
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