Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 JFDG vom 29.05.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FDTzErwG am 29. Mai 2024 und Änderungshistorie des JFDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
§ 13 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen


(Text alte Fassung)

1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(Text neue Fassung)

1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.