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Änderung § 13 JFDG vom 29.05.2024
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§ 13 JFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung | § 13 JFDG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen | |
(Text alte Fassung) 1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. | (Text neue Fassung) 1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
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