Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
| |

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen



1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.





 

Frühere Fassungen von § 13 JFDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2024Artikel 1 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 JFDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 JFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Freiwilligen-Teilzeitgesetz
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Artikel 1 FDTzErwG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen. 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und ... Taschengeld" gestrichen. 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen Für eine ... haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Urlaub (1) ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 79 SVReformG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
...  § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ...