1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das
Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Artikel 1 FDTzErwG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ... Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen. 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und ... Taschengeld" gestrichen. 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen Für eine ... haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Urlaub (1) ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423