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Änderung § 4 JFDG vom 11.05.2019
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§ 4 JFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 4 JFDG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Freiwilliges ökologisches Jahr | |
(Text alte Fassung) (1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. | (Text neue Fassung) (1) Das freiwillige ökologische Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. |
(2) 1 Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. 2 Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. 3 Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8214/al70188-0.htm