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§ 4 - Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
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Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
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§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
(2) 1Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. 2Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. 3Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 644 m.W.v. 11. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 4 JFDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom 06.05.2019 BGBl. I S. 644 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 JFDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 JFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 JFDG Fördervoraussetzungen
... Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 ...
§ 10 JFDG Träger
... solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. (3) Als Träger ...
Zitat in folgenden Normen
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 13 SUrlV Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
... 2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder 3. einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 2 TzFDG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... durch die Angabe „Nummer 1 und 3" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen. 3. Dem § 5 Absatz 3 ...
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