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§ 3 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 3 Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Schiffsbeleihungswert), ist der Wert des Schiffes oder Schiffsbauwerks, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
(2) Bei der Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des Schiffes, sein Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.
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