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§ 10 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 10 Durchschnittlicher Marktwert
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Schiffes für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
Zitierungen von § 10 SchiffsBelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchiffsBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiffsBelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchiffsBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
... der aktuelle Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10 ) und der Neubaupreis (§ 11) oder Kaufpreis (§ 12) des zu bewertenden Schiffes zu ...
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