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§ 11 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)

V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 11 Neubaupreis



Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.

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Zitierungen von § 11 SchiffsBelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchiffsBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiffsBelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchiffsBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
... 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) und der Neubaupreis (§ 11 ) oder Kaufpreis (§ 12) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln. (2) Der ...