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Teil 4 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Teil 4 Überprüfung der Schiffsbeleihungswertermittlung und Inkrafttreten
§ 14 Überprüfung der Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung
(1) 1Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen. 2Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist. 4Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist. 5Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffsbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 9. Oktober 2022
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8217/b25864.htm