Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV am 1. August 2021 und Änderungshistorie der FriseurAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Kundenmanagement:

1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,

1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;

2. Friseur-Dienstleistungen:

2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,

2.2 Haarschneiden,

2.3 Gestalten von Frisuren,

2.4 Dauerhaft Umformen,

2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;

3. Dekorative Kosmetik und Maniküre;

4. Betriebsorganisation:

4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,

4.4 Qualitätssicherung,

4.5 Arbeiten im Team,

4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;

5. Marketing:

5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,

5.2 Kundenbindung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Pflegende Kosmetik/Visagistik,

(Text neue Fassung)

1. Visagistik,

2. Langhaarfrisuren,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Nageldesign/-modellage,

4.
Haarersatz,

5.
Coloration;



3. Haarersatz,

4.
Coloration;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

vorherige Änderung

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz.



1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt.