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Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Kundenmanagement:
- 1.1
- Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
- 1.2
- Betreuen, Beraten und Verkaufen;
- 2.
- Friseur-Dienstleistungen:
- 2.1
- Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
- 2.2
- Haarschneiden,
- 2.3
- Gestalten von Frisuren,
- 2.4
- Dauerhaft Umformen,
- 2.5
- Farbverändernde Haarbehandlungen;
- 3.
- Dekorative Kosmetik und Maniküre;
- 4.
- Betriebsorganisation:
- 4.1
- Betriebs- und Arbeitsabläufe,
- 4.2
- Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
- 4.3
- Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
- 4.4
- Qualitätssicherung,
- 4.5
- Arbeiten im Team,
- 4.6
- Informations- und Kommunikationssysteme;
- 5.
- Marketing:
- 5.1
- Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
- 5.2
- Kundenbindung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Visagistik,
- 2.
- Langhaarfrisuren,
- 3.
- Haarersatz,
- 4.
- Coloration;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
§ 6 Gesellenprüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
- b)
- Augenbrauen färben und formen,
- c)
- Haare mit klassischen Techniken schneiden,
- d)
- Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
- e)
- Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
- f)
- Kunden serviceorientiert betreuen,
- g)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
- 2.
- Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
- b)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
- 3.
- Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
- 5.
- Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
- 2.
- Friseurtechniken,
- 3.
- Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Haare mit modernen Techniken schneiden,
- b)
- Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,
- c)
- Styling- und Finishtechniken einsetzen,
- d)
- kosmetische Behandlungen durchführen,
- e)
- Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,
- f)
- Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,
- g)
- Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,
- h)
- Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,
- i)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten
- 2.
- Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up und
- b)
- Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit am Herren.
- 3.
- Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.
- 5.
- Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,
- b)
- tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie
- c)
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
- 2.
- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe systematisch planen,
- b)
- bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,
- c)
- kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln
- 2.
- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
- 2.
- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 10a Übergangsvorschrift
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 5. Juli 2022 BGBl. I S. 1070 m.W.v. 1. August 2022
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Januar 1997 (BGBl. I S. 36) außer Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten
Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |||
1.1 | Kunden- und dienstleis- tungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleis- tungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung be- rücksichtigen b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tä- tigkeit im Dienstleistungssektor begründen c) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Aus- richtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen | 2 | |
1.2 | Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | a) Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen b) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsicht- lich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen c) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonver- baler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht rea- gieren d) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Be- ratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen ein- setzen | 6 | |
e) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quan- tität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter- scheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen f) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungs- angebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten g) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiter- führenden Pflege von Haar und Haut beraten h) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden i) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufrie- denheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen j) Konflikte erkennen, einordnen und durch situations- gerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen | 7 | |||
2 | Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |||
2.1 | Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden rei- nigen und pflegen d) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen e) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren | 7 | |
2.2 | Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaran- satz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haa- res vorformen b) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen c) klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schnei- den, auswählen und Haarschnitte individuell ausfüh- ren | 12 | |
d) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilie- ren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen e) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen f) Bart schneiden und formen g) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln h) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchfüh- ren | 19 | |||
2.3 | Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten c) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbe- sondere Föhnen | 8 | |
d) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten e) Hochsteckfrisuren gestalten f) Haarteil einarbeiten g) Styling- und Finishtechniken einsetzen | 18 | |||
2.4 | Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abtei- len und wickeln b) Präparate auswählen und einsetzen c) Umformungstechniken auswählen d) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln e) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vorneh- men | 14 | |
2.5 | Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) | a) Ausgangsfarbe feststellen b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwen- den c) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen d) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren fest- legen e) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen | 12 | |
f) Einwirkzeiten festlegen und überwachen g) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen h) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen | 9 | |||
3 | Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen b) Haut reinigen und Kompressen legen c) Tages-Make-up gestalten d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for- men f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben | 6 | |
g) Nägel polieren und dekorativ gestalten h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara- ten massieren i) Make-up für besondere Anlässe gestalten | 6 | |||
4 | Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | |||
4.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisa- torischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kon- trollieren b) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kosten- bewusst einsetzen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen ein- richten und pflegen d) Kundentermine planen, koordinieren und überwa- chen e) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichti- gung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen | 4 | |
f) Inventur durchführen g) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behand- lungserfolg dokumentieren h) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse ab- rechnen, Kassenbericht erstellen i) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be- triebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitra- gen | 3 | |||
4.2 | Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe- sondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor- derungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen | 2 | |
4.3 | Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe- sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni- scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch- führen b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwenden c) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforde- rungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten | 3 | |
4.4 | Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) | a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Ver- antwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten b) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vor- schläge einbringen | 2 | |
4.5 | Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5) | a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten b) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Ent- scheidungskompetenzen und eigener Prioritäten ko- operieren c) Aufgaben im Team planen und ausführen d) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen | 2 | |
4.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6) | a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Be- arbeitung von Betriebsvorgängen nutzen b) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kun- denkartei pflegen c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden d) Informationen beschaffen und nutzen | 2 | |
5 | Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | |||
5.1 | Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) | a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseur- handwerk unterscheiden b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbe- triebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und an- bieten; Dekorationsmittel einsetzen d) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden e) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern | 2 | |
5.2 | Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) | a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungs- vorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen b) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzu- friedenheit fördern c) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Visagistik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und De- kollete anwenden b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderun- gen unterscheiden c) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück- sichtigung des Hautzustandes und Behandlungszie- les auswählen d) Hautunreinheiten behandeln e) Haarentfernungsmethoden anwenden f) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken mas- sieren; Packungen, Masken und Dampfbäder an- wenden, Haut nachbehandeln g) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typge- recht und dem Kundenauftrag entsprechend aus- wählen und anwenden h) künstliche Wimpern anbringen | 8 | |
2 | Langhaarfrisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten c) Haare toupieren und in Form frisieren | 8 | |
3 | Haarersatz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Haarersatz auswählen und einarbeiten b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführen c) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, ins- besondere durch Integrationstechnik, vornehmen d) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nach- behandeln | 8 | |
4 | Coloration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) individuelle Farbtonberatung durchführen b) eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagen c) Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstim- men d) Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchfüh- ren e) Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihand- techniken nach modischen Trends farblich gestalten f) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehr- farbtechniken, kombinieren g) Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durch- führen h) Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen | 8 |
Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver- trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil- dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Betei- ligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset- zung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar- beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- lichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu- tern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu- tern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an- wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen- den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding- ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro- dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver- träglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen- arbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so- wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen ein- schätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikations- ergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken- nen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- formationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi- tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab- leiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ- lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge- schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | während der gesamten Ausbildung |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 5. Juli 2022 BGBl. I S. 1070 m.W.v. 1. August 2022
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