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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 30.04.2021 BGBl. I S. 861 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FriseurAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV
... 7 Teil 1 der Gesellenprüfung § 8 Teil 2 der Gesellenprüfung § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 10 Bestehende ... „modernen" durch die Wörter „aktuell modischen" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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