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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FriseurAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV
... 2 der Gesellenprüfung § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 11 Inkrafttreten, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 2. FriseurAusbVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Übergangsvorschrift". ... eingefügt: „§ 10a Übergangsvorschrift". 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a ...
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