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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 861 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 30.04.2021 BGBl. I S. 861 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FriseurAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV
... der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Gesellenprüfung ... Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt." 3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ...
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