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Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 01.08.2022

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin


Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1.-18.
Monat | 19.-36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | | |

1.1 | Kunden- und dienstleis-
tungsorientiertes Handeln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.1) | a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleis-
tungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
rücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tä-
tigkeit im Dienstleistungssektor begründen
c) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Aus-
richtung des Unternehmens und zur Steigerung der
Kundenbindung beitragen | 2 |

1.2 | Betreuen, Beraten
und Verkaufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.2) | a) Kunden empfangen und vor, während und nach der
Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem
Ziel der Kundenbindung, betreuen
b) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsicht-
lich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen;
Einfühlungsvermögen zeigen
c) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonver-
baler Kommunikationsformen personenorientiert
führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht rea-
gieren
d) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Be-
ratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen ein-
setzen | 6 |

e) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen
unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quan-
tität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-
scheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer
Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei
der Behandlung umsetzen
f) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungs-
angebote und Produkte informieren und betriebliche
Dienstleistungen anbieten
g) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiter-
führenden Pflege von Haar und Haut beraten
h) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
i) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen,
im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufrie-
denheit bearbeiten und damit zur Steigerung der
Servicequalität des Unternehmens beitragen
j) Konflikte erkennen, einordnen und durch situations-
gerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen | | 7

2 | Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | | |

2.1 | Pflegen des Haares und der
Kopfhaut
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1) | a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des
Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für
die Behandlung vorschlagen
b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach
Behandlungsplan dosieren und einsetzen
c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden rei-
nigen und pflegen
d) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
e) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren | 7 |

2.2 | Haarschneiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.2) | a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaran-
satz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haa-
res vorformen
b) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten
Frisur bestimmen und abteilen
c) klassische Schneidetechniken, insbesondere
Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schnei-
den, auswählen und Haarschnitte individuell ausfüh-
ren | 12 |

d) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilie-
ren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und
Haarschnitte individuell ausführen
e) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
f) Bart schneiden und formen
g) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
h) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchfüh-
ren | | 19

2.3 | Gestalten von Frisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.3) | a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung
auswählen und anwenden
b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und
Papillotiertechniken, gestalten
c) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbe-
sondere Föhnen | 8 |

d) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
e) Hochsteckfrisuren gestalten
f) Haarteil einarbeiten
g) Styling- und Finishtechniken einsetzen | | 18

2.4 | Dauerhaft Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.4) | a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abtei-
len und wickeln
b) Präparate auswählen und einsetzen
c) Umformungstechniken auswählen
d) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und
überwachen sowie Haare nachbehandeln
e) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vorneh-
men | 14 |

2.5 | Farbverändernde
Haarbehandlungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.5) | a) Ausgangsfarbe feststellen
b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwen-
den
c) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und
Applikationstechniken auswählen
d) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren fest-
legen
e) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen
Techniken auftragen | 12 |

f) Einwirkzeiten festlegen und überwachen
g) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
h) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen | | 9

(Text alte Fassung)

3 | Dekorative Kosmetik
und Maniküre

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und be-
urteilen

b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen | 6 |

f)
Nägel polieren und dekorativ gestalten
g)
Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten
massieren
h)
Make-up für besondere Anlässe gestalten
i) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
| | 6

(Text neue Fassung)

3 | Dekorative Kosmetik und
Maniküre

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
beurteilen

b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for-
men
f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
| 6 |

| | g)
Nägel polieren und dekorativ gestalten
h)
Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara-
ten massieren
i)
Make-up für besondere Anlässe gestalten | | 6

4 | Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | | |

4.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.1) | a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisa-
torischer und ergonomischer Maßnahmen planen,
vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kon-
trollieren
b) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kosten-
bewusst einsetzen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer,
ästhetischer und ergonomischer Anforderungen ein-
richten und pflegen
d) Kundentermine planen, koordinieren und überwa-
chen
e) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichti-
gung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren,
lagern und Bestände pflegen | 4 |

| | f) Inventur durchführen
g) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behand-
lungserfolg dokumentieren
h) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse ab-
rechnen, Kassenbericht erstellen
i) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be-
triebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitra-
gen | | 3

4.2 | Pflegen von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.2) | a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung
der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren
und pflegen
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe-
sondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-
derungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes,
auswählen und einsetzen | 2 |

4.3 | Schutz der Haut und der
Atemwege sowie Hygiene
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.3) | a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-
sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-
scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-
führen
b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen
anwenden
c) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforde-
rungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten | 3 |

4.4 | Qualitätssicherung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.4) | a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Ver-
antwortungsbereich durchführen, kontrollieren und
bewerten
b) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen
Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des
Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vor-
schläge einbringen | | 2

4.5 | Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.5) | a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
b) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Ent-
scheidungskompetenzen und eigener Prioritäten ko-
operieren
c) Aufgaben im Team planen und ausführen
d) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben
und entgegennehmen | | 2

4.6 | Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.6) | a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Be-
arbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
b) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kun-
denkartei pflegen
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) Informationen beschaffen und nutzen | 2 |

5 | Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | | |

5.1 | Werbung, Präsentation
und Preisgestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.1) | a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseur-
handwerk unterscheiden
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbe-
triebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und an-
bieten; Dekorationsmittel einsetzen
d) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
e) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den
Kunden erläutern | | 2

5.2 | Kundenbindung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.2) | a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungs-
vorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
b) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzu-
friedenheit fördern
c) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen | | 2


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1.-18.
Monat | 19.-36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Visagistik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und De-
kollete anwenden
b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von
nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderun-
gen unterscheiden
c) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-
sichtigung des Hautzustandes und Behandlungszie-
les auswählen
d) Hautunreinheiten behandeln
e) Haarentfernungsmethoden anwenden
f) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken mas-
sieren; Packungen, Masken und Dampfbäder an-
wenden, Haut nachbehandeln
g) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich
Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typge-
recht und dem Kundenauftrag entsprechend aus-
wählen und anwenden
h) künstliche Wimpern anbringen | | 8

2 | Langhaarfrisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten
b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten
c) Haare toupieren und in Form frisieren | | 8

3 | Haarersatz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Haarersatz auswählen und einarbeiten
b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und
Befestigungsarten durchführen
c) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, ins-
besondere durch Integrationstechnik, vornehmen
d) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nach-
behandeln | | 8

4 | Coloration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) individuelle Farbtonberatung durchführen
b) eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem
Kunden vorschlagen
c) Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstim-
men
d) Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchfüh-
ren
e) Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihand-
techniken nach modischen Trends farblich gestalten
f) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehr-
farbtechniken, kombinieren
g) Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durch-
führen
h) Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen | | 8


Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Zuordnung

1 | 2 | 3 | 4

1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der
im System der dualen Berufsausbildung Betei-
ligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-
zung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-
beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht-
lichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen
und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-
tern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen
und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für
sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-
den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-
ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft
im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu
deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-
dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien
und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-
träglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und
sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-
arbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während
der gesamten
Ausbildung

4 | Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-
wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die
Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen ein-
schätzen und bei deren Nutzung betriebliche
Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und
effizient kommunizieren sowie Kommunikations-
ergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-
nen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In-
formationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden
des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-
tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-
leiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | während
der gesamten
Ausbildung



(heute geltende Fassung)