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Änderung § 5 PflegeZG vom 24.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 PflegeZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 5 PflegeZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kündigungsschutz


(Text alte Fassung)

(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. 2 Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.

(2) 1 In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 2 Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.



(heute geltende Fassung) 
 

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