Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (31. StVZOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2008 StVZO § 72, § 30c, § 22a, § 34a, § 56, § 69a, Anhang

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c wie folgt gefasst:

„§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme".

2.
In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „(aufgehoben)" durch die Angabe „Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);" ersetzt.

3.
§ 30c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

3a.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „im Fahrzeugschein" durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.

4.
§ 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;".

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;".

c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.

5.
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;".

6.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:

„§ 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)

ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden."

b)
Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:

„§ 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)

ist anzuwenden ab dem jeweiligen Tag der nach dem 1. Oktober 2008 vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April 2009."

c)
In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG) wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 5" ersetzt.

7.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„§ 30c
Abs. 4
Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die
Verwendung von Front-
schutzsystemen an Fahr-
zeugen und zur Änderung
der Richtlinie 70/156/EWG
des Rates (ABl. EU Nr. L 309
S. 39),
Entscheidung der Kommis-
sion vom 20. März 2006
über die ausführlichen tech-
nischen Vorschriften für die
Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates über die Ver-
wendung von Frontschutz-
systemen an Kraftfahrzeu-
gen genannten Prüfungen
(ABl. EU Nr. L 140 S. 33).”


 
b)
Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„geändert durch die

 
a)
Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44)."

c)
Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„§ 56
Abs. 2
Nr. 3
Richtlinie 2007/38/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli
2007 über die Nachrüstung
von in der Gemeinschaft zu-
gelassenen schweren Last-
kraftwagen mit Spiegeln
(ABl. EU Nr. L 184 S. 25)."


 
d)
In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

e)
In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 5" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Mai 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.