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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- Konzepte für Schutz und Sicherheit,
- 3.
- Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
- a)
- Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
- b)
- sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
- c)
- Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
- d)
- Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
- 2.
- der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
- b)
- sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
- c)
- Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren
- 2.
- ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchSiFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchSiFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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