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Änderung § 3 VFBAZV vom 01.01.2009
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§ 3 VFBAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 VFBAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zahlverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals. Abweichend davon erfolgt die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages für das erste und das zweite Quartal 2008 innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals. |
(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank. |
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