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Änderung § 1 VFBAZV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VFBAZV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. VFBAZVÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der VFBAZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 VFBAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 VFBAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Höhe des Zuweisungssatzes | |
(Text alte Fassung) Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 80 Prozent. | (Text neue Fassung) Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent. |
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