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Änderung § 2 VFBAZV vom 01.01.2018

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§ 2 VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verrechnung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt an die Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerundeten Unterschiedsbetrag, der sich aus den geschätzten Versorgungsausgaben und den geschätzten Zuweisungen ergibt. Wenn die geschätzten Versorgungsausgaben die geschätzten Zuweisungen übersteigen, zahlt die Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerundeten Unterschiedsbetrag an die Bundesagentur für Arbeit.

(2) Abweichungen der tatsächlichen von den geschätzten
Versorgungsausgaben und Zuweisungen sowie Ungenauigkeiten durch die nach Absatz 1 durchgeführten Rundungen werden bei der Ermittlung der ersten Zahlung im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:

ZB = SBE x ZS + EBet - VA.

2 In dieser Formel bedeutet:

ZB: Zahlungsbetrag in Euro,

SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,

EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen
aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,

VA:
Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er
durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.