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Änderung § 34 BeamtStG vom 07.07.2021
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§ 34 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 34 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Text alte Fassung) § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | (Text neue Fassung)§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild |
1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. | (1) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. (2) 1 Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. 2 Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. 3 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. 4 Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. 5 Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. 6 Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. |
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