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Synopse aller Änderungen des BeamtStG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 2 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
    § 3 Beamtenverhältnis
    § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
    § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
    § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    § 8 Ernennung
    § 9 Kriterien der Ernennung
    § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
    § 11 Nichtigkeit der Ernennung
    § 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
    § 13 Grundsatz
    § 14 Abordnung
    § 15 Versetzung
    § 16 Umbildung einer Körperschaft
    § 17 Rechtsfolgen der Umbildung
    § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
    § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
    § 20 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
    § 21 Beendigungsgründe
    § 22 Entlassung kraft Gesetzes
    § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
    § 24 Verlust der Beamtenrechte
    § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    § 26 Dienstunfähigkeit
    § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
    § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
    § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
    § 30 Einstweiliger Ruhestand
    § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
    § 32 Wartezeit
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    § 33 Grundpflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(Text neue Fassung)

    § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
    § 35 Folgepflicht
    § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
    § 37 Verschwiegenheitspflicht
    § 38 Diensteid
    § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
    § 40 Nebentätigkeit
    § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
    § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
    § 43 Teilzeitbeschäftigung
    § 44 Erholungsurlaub
    § 45 Fürsorge
    § 46 Mutterschutz und Elternzeit
    § 47 Nichterfüllung von Pflichten
    § 48 Pflicht zum Schadensersatz
    § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
    § 50 Personalakte
    § 51 Personalvertretung
    § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7 Rechtsweg
    § 54 Verwaltungsrechtsweg
Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
    § 55 Anwendungsbereich
    § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
    § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
    § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
    § 60 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
    § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abschnitt 11 Schlussvorschriften
    § 62 Folgeänderungen
    § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer



(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und

3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder

2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.



§ 11 Nichtigkeit der Ernennung


(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,

2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder

3. zum Zeitpunkt der Ernennung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,



a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,

b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder

c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder

3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Rücknahme der Ernennung


(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,



2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,

3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder

4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2 Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.



(2) 1 Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2 Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder



1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder

2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 2 Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.



§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).



(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) 1 Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2 Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten




§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) 1 Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. 2 Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. 3 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.
4 Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. 5 Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. 6 Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

§ 38 Diensteid


(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. 2 Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

vorherige Änderung

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.



(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.