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Änderung § 38 BeamtStG vom 07.07.2021
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§ 38 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 38 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Diensteid | |
(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. 2 Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten. (2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. | (Text neue Fassung) (3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. |
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