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Änderung § 38 BeamtStG vom 07.07.2021

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§ 38 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 38 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Diensteid


(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. 2 Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(Text alte Fassung)

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(Text neue Fassung)

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.