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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 08.12.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
(1) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten. (2) Aus den Situationsaufgaben in dem Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie aus der Situationsaufgabe und dem situativen Fachgespräch in dem Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist jeweils eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig. |
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