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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 10 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProzManAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Prüfung § 4 Prüfungsteil Produktionsprozesse" § 5 Prüfungsteil Prozessmanagement" § 6 Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement" § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4) Zeugnis Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4) Zeugnis | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie |
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf 'Produktionstechnologe/Produktionstechnologin' und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. | |
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. | (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. |
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | |
(1) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten. | |
(2) Aus den Situationsaufgaben in dem Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie aus der Situationsaufgabe und dem situativen Fachgespräch in dem Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist jeweils eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. | (2) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse', 2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und 3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'. (5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet, 2. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Prozessmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils, 3. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs, 4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und 5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8. 4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie | Anlage (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie |
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager - Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen. 1 Prozessexperte/Prozessexpertin 1.1 Arbeitsgebiet: Prozessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen. 1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Prozessexperten/Prozessexpertinnen - analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit, - erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungszeiten ab, - wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten bei der Erstellung von Lastenheften mit, - arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen, - wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit, - erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein, - wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit, - nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit, - pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement, - optimieren Prozesse. 1.3 Berufliche Befähigungen: Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus: - analytische Fähigkeiten, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kommunikationsfähigkeit, - Problemlösefähigkeit, - Prozess-/Projektkoordinierung, - systematisch-methodisches Vorgehen, - Teamfähigkeit. 1.4 Nachweis der Qualifikation: Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. 2 Applikationsexperte/Applikationsexpertin 2.1 Arbeitsgebiet: Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen. 2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen - bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine, - erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen, - arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit, - erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung von Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess, - setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um, - überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge, - erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kunden vertraglich zugesicherten Leistungen, - erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen, - bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle, - betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse. 2.3 Berufliche Befähigungen: Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus: - Akquisitionsstärke, - Dialogfähigkeit, - Kundenorientierung, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kooperationsfähigkeit, - Markteinschätzung, - Auftrags-/Projektkoordinierung, - systematisch-methodisches Vorgehen. 2.4 Nachweis der Qualifikation: Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. | |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4) Zeugnis | Anlage 2 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2008, S. 1058) | |
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4) Zeugnis | Anlage 3 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2008, S. 1059) |
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