Tools:
Update via:
Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 08.12.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 5. FortbVÄnduAufhV am 8. Dezember 2017 und Änderungshistorie der ProzManAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf 'Produktionstechnologe/Produktionstechnologin' und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. | (Text neue Fassung) (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. |
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8257/al64756-0.htm