§ 9 RDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 9 RDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Text alte Fassung) § 9 Löschung von Veröffentlichungen | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen. (2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde. |