Änderung § 9 RDV vom 01.01.2025

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§ 9 RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Löschung von Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.

(2) 1 Soweit Daten in einem zentralen Dateisystem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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