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Änderung § 1 RDV vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Bestimmung von Teilbereichen


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Steuerrecht sind Teilbereiche der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.