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Synopse aller Änderungen der RDV am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 9 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
RDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister


(1) 1 Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2 Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

1. Bundesland,

2. zuständige Behörde,

3. behördliches Aktenzeichen,

4. Datum der Veröffentlichung,

5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

6. Familienname, Vorname, Firma oder Name

a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

7. Anschrift.

3 Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungsverfahren zuständigen Behörde unverzüglich nach der Registrierung im Wege der Datenfernübertragung an die zentrale Veröffentlichungsstelle weitergegeben. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungsverfahren zuständigen Behörde unverzüglich nach der Registrierung im Wege der Datenfernübertragung an die zentrale Veröffentlichungsstelle weitergegeben. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Löschung von Veröffentlichungen


(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.

vorherige Änderung

(2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.



(2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde.