Das
Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen."
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Abs. 3 wird die Angabe und 2" durch die Angabe bis 3" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,".
- 4.
- In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter
sowie Medien, in denen
- 1.
- Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
- 2.
- Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."
angefügt.
- 5.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" die Angabe und 2" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2" die Angabe Satz 2" durch die Angabe Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe § 12 Abs. 2" die Angabe Satz 3" durch die Angabe Satz 4" ersetzt.
- 6.
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
§ 29a Weitere Übergangsregelung
Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden."