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Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (1. JuSchGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2008 JuSchG § 12, § 13, § 15, § 18, § 28, § 29a (neu)

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen."

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

2.
In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

3.
In § 15 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,".

4.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter

„sowie Medien, in denen

1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder

2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."

angefügt.

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2" die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2" die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

6.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a Weitere Übergangsregelung

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2008.