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Änderung § 10 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung


(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.



 
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