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§ 1 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087 (Nr. 26); aufgehoben durch § 14 V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-178 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung



Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).



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Frühere Fassungen von § 1 RaumausMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 10 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RaumausMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RaumausMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumausMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 10 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Raumausstattermeisterverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gliederung und Inhalt der ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im ...