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Änderung § 9 RaumausMstrV vom 01.01.2012
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§ 9 RaumausMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 9 RaumausMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen. | (Text neue Fassung) Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |
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