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Änderung § 7 RaumausMstrV vom 01.01.2012
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§ 7 RaumausMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 RaumausMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs- und montagetechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Raumausstatterbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Konzepte für Raumdekorationen entwickeln und bewerten, b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltungsprinzipien anfertigen, bewerten und korrigieren; Präsentationskonzepte entwickeln, c) Materialien auswählen und beurteilen, Materialverbrauch berechnen sowie Materiallisten erstellen, d) Arten und Konstruktionen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz beschreiben, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, e) Arten von Bekleidungen und Beschichtungen für Wand- und Deckenflächen darstellen, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, f) Konzepte für die Instandsetzung von Polstermöbeln, insbesondere unter Berücksichtigung der epochentypischen Einordnung, entwickeln, g) Arbeitsverfahren für Untergrundanalysen und für die Bearbeitung von Untergründen beschreiben und bewerten, h) Arten und Eigenschaften von Bodenbelägen beschreiben und bewerten, Verlegepläne erstellen, i) Fertigungs- und Montagetechniken auftragsbezogen bestimmen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, Verträge konzipieren, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Befestigungs- und Instandsetzungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Montageleistungen beurteilen, e) Arbeitsablaufpläne erstellen, bewerten und korrigieren, f) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und technischen Hilfsmitteln bestimmen und begründen, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, h) Schadensaufnahme darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen, i) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, h) Betriebs- und Lagerausstattung einschließlich der Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet. | |
(Text alte Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (Text neue Fassung) (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
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